§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Ärzte für Menschen“.
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das In- und Ausland.
- Die Errichtung von Zweigvereinen und Sektionen ist beabsichtigt.
- Das Rechnungs- bzw. Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Verfolgung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 37 BAO gegenüber hilfsbedürftigen Personen, insbes. gegenüber Kindern, Jugendlichen und deren Familien sowie sonstigen erwachsenen Personen, die materiell und/oder persönlich, weil krank oder mit körperlichen Gebrechen behaftet oder wegen ihres geistigen bzw. seelischen Zustandes, hilfsbedürftig sind, sowie die Entwicklungs- und Katastrophenhilfe.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
- Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind
- Beaufsichtigung von iSd Zwecks bedürftigen Kindern und Jugendlichen während ihres Alltags im Rahmen ihrer Familie oder in einschlägigen Einrichtungen unter Einbringung ärztlichen und sonstigem therapeutischen Know Hows
- Ermöglichung von Erholung für iSd Zwecks bedürftige Kinder und Jugendliche, insbes. durch Mitwirkung und Abwicklung von Erholungsprojekten und Ferienlagern im In- und Ausland, Begleitung von Familien mit kranken oder mit körperlichen Gebrechen behafteten Kindern und Jugendlichen im Urlaub im In- und Ausland unter Einbringung ärztlichen und sonstigem therapeutischen Know Hows
- Freizeitgestaltung im In- und Ausland für iSd Zwecks bedürftige Kinder und Jugendliche, insbes. durch Organisation und Abwicklung von Sportveranstaltungen und Wanderungen, abgestimmt auf kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Kinder und Jugendliche, unter Einbringung ärztlichen Know Hows, Organisation und Abwicklung von kulturellen und bildenden Veranstaltungen, Studien- und Bildungsreisen und Ausflügen wie Zoo-, Theater-, Konzert- und Museumsbesuche u.ä. , abgestimmt auf die jeweiligen besonderen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen, unter Einbringung ärztlichen und sonstigem therapeutischen Know Hows
- Betreuung von bedürftigen Kindern und Jugendlichen durch Ärzte, psychologische oder sonstige therapeutische Spezialisten , Dienstleistungen in Krankheitsfällen wie Hauskrankenpflege
- Die unter lit. a-d genannten Tätigkeiten erstrecken sich auch auf sonstige bedürftige Personen im Erwachsenenalter und soweit anwendbar auf Flüchtlinge und Obdachlose. Weiters die Unterbringung, Mitwirkung oder Unterstützung bei der Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen und Errichtung und Betrieb entsprechender Einrichtungen für in lit. a-e genannte Tätigkeiten
- Beratung und Betreuung der oben angeführten hilfsbedürftigen Personen insbesondere in Gesundheits- und Lebensstil-Fragen sowie in pflegerischen, psychologischen und finanziellen Angelegenheiten durch persönliche Gespräche, individuelle Beratungen im Krisenfall und zur Lebenshilfe, Einrichtung und Betrieb von entsprechenden Beratungsstellen
- Abhaltung und/oder Organisation von Vorträgen, Filmvorführungen, Kursen, Seminaren, Workshops, Online-Kursen, Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für o.a. bedürftigen Personenkreis zu Themen des Vereinszwecks, mit Schwerpunkt Gesundheitsförderung und Prävention, Errichtung und Betrieb entsprechender Einrichtungen
- Geld- und Sachzuwendungen an materiell hilfsbedürftige Personen für deren Lebensunterhalt,Gesundheit und Ausbildung
- Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Weiterführung des Haushalts, Bereitstellung von zur Überwindung von körperlichen Gebrechen geeigneten Hilfsmittel
- Durchführung von und Mitwirkung bei Projekten und Aktivitäten zur Hilfeleistung bei Katastrophenfällen im In- und Ausland, Geld- und Sachzuwendungen an Personen in besonderer Notlage, d.h. an Opfer von Elementarereignissen wie Bränden, Hochwasser-, Erdrutsch-,Vermurungs- und Lawinenschäden, sonstigen Naturkatastrophen im In- und Ausland
- Durchführung von, Mitwirkung bei und Unterstützung von Aktivitäten und Projekten zur Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Fürsorge für Kinder, Jugendliche und sonstige o.a. hilfsbedürftige Personen, Schulbildung und Erziehung, Berufs- und Volksbildung, Umweltschutz und Wissenschaft, die geeignet sind, zu nachhaltigem Wirtschaften, wirtschaftlichem Wachstum sowie strukturellem und sozialem Wandel beizutragen
- Unterstützung durch Geld- oder Sachspenden von Vereinen und sonstigen Einrichtungen, die Zwecke gem. §4a Abs. 2 Z 3lit. a bis c EStG (mildtätige Zwecke, Zweck der Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe) im In- und Ausland verfolgen und in der Liste spendenbegünstigter Einrichtungen aufgenommen sind
- Treffen sowie Zusammenarbeit im In- und Ausland mit dem Vereinszweck dienlichen anderen Vereinen, sonstigen Organisationen, Unternehmen, sozialen und Gesundheits- und Bildungsinstitutionen, Behörden, sonstigen Einrichtungen, zweckdienliche Mitgliedschaften in nationalen und internationalen Organisationen, Vereinen, sonstigen Institutionen, Betätigung als Erfüllungsgehilfe
- Beratungsleistungen im Sinne der lit. f und g sowie mit dem Schwerpunkt Medizinmanagement und Digitalisierung im Gesundheitssystem gegenüber nicht hilfsbedürftigen Personen im Ausmaß von weniger als 10% der Gesamttätigkeit
- Herausgabe von Publikationen (Zeitschriften, Bücher, Artikel in Zeitungen, Festschriften, Broschüren, Plakate, sonstige Druckwerke ) unter Nutzung sämtlicher Medien zu Themenstellungen des Vereinszwecks sowie Herausgabe bzw. Produktion von Ton- und Bildträgern jeglicher Art, derzeit z.B. CD, Kassetten, Filme, Videos, DVD zu Themenstellungen des Vereinszwecks
- Einrichtung und Führung einer einschlägigen Bibliothek zu Themenstellungen des Vereinszwecks sowie sonstiger Sammlungen von dem Vereinszweck dienenden Gegenständen
- Marketingmaßnahmen bzw. Werbung jeglicher Art sowie Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations) zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Themen des Vereinszwecks, Sponsoring
- Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien, Kommunikation unter Nutzung elektronischer bzw. sonstiger neuer Medien sowie Internetaktivitäten zu Themenstellungen des Vereinszwecks
- Organisation und Durchführung von Charity-Events und Benefizveranstaltungen, Bällen, Vereinsfesten, sonstigen Fest- und Unterhaltungsveranstaltungen, Lotterien, Sammlungen,Auktionen, Zusammenkünften und Versammlungen, Floh- und Weihnachtsmärkten
- Gründung und Führung von bzw. Beteiligung an Unternehmen, insbes. von Kapitalgesellschaften
- Errichtung und Betrieb von Vereinslokal und sonstigen Einrichtungen im Sinne des Vereinszwecks
- Vergabe von Aufträgen zur Durchführung der vorgesehenen Tätigkeiten an Dienstnehmer, Partnerorganisationen, Unternehmen, sonstige dritte Personen bzw. sonstige Erfüllungsgehilfen
- alle sonstigen einschlägigen Tätigkeiten und Maßnahmen, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind
- Erbringung von Lieferungen und Leistungen unter Anwendung vom § 40a Z 2 BAO an andere, gem. den §§ 34 ff BAO begünstigten Körperschaften
- Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Subventionen, Zuschüsse und Förderungen, EU-Projektgelder, sonstige Leistungen und Beiträge von Bund, Land, Gemeinden, Behörden, sonstigen Institutionen, sonstigen dritten Personen
- Sammlung von Spenden
- Schenkungen, Erbschaften, Legate und Vermächtnisse
- Einnahmen aus Vermögensverwaltung, insbes. Zinsen aus Sparguthaben und Forderungen, Erträgnisse aus allen Arten von Wertpapieren, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von beweglichem, unbeweglichem, materiellem und immateriellem Vermögen, Einnahmen aus Überlassung und Verkauf von Rechten
- Einnahmen aus dem Verkauf von Vereinsvermögen und von ererbten Gegenständen, sonstige Einnahmen aus der Nutzung, Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens
- Einnahmen und Kostenersätze aus Aktivitäten des Vereins gem. Abs 2 lit. a-e, i und m
- Einnahmen aus Kursen, Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen gem. Abs. 2 lit. g wie Eintrittsgelder, Teilnahmegebühren
- Einnahmen aus Beratungsleistungen gem. Abs. 2 lit. f
- Einnahmen aus Beratungsleistungen gem. Abs. 2 lit. n
- Einnahmen aus dem Verkauf von Publikationen, Ton- und Bildträgern gem . Abs. 2 lit. o
- Einnahmen aus der Führung der Bibliothek und Sammlungen gem. Abs. 2 lit. p wie Entlehngebühren
- Einnahmen aus jeglicher Art von Werbung und Sponsoring gem. Abs. 2 lit. q
- Einnahmen aus Benefiz- und Charity-Veranstaltungen, Lotterien, Auktionen, Sammlungen, Vereinsfesten, Zusammenkünften und Versammlungen gem. Abs. 2 lit. s wie Eintrittsgelder,Unkostenbeiträge, Kostenersätze
- Erträgnisse aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften und aus dem Verkauf derartiger Beteiligungen, sonstige Einnahmen aus Unternehmen
- Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb bzw. der Nutzung von Vereinslokalen und sonstigen Vereinseinrichtungen
- Einnahmen aus dem Verkauf von Vereinsartikeln, aus der Abhaltung von Floh- und Weihnachtsmärkten gem. Abs. 2 lit s
- Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen von Festen, von Punschständen oder Fundraising-Dinner
- Einnahmen aus Lieferungen und Leistungen gem. Abs. 2 lit. x
r) sonstige Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins und dem Vereinszweck entsprechenden Projekten sowie Tätigkeiten gem. Abs. 2
- Der Verein kann, sowie die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
§ 4: Steuerliche Begünstigungswürdigkeit
- Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecks sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
- Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
- Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
- Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszwecks bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
- Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
- Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen. Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
- Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z 1 BAO.
- Der Verein kann unter Anwendung vom § 40a Z 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 25% der Gesamttätigkeit des Vereins ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
- Der Verein verfolgt zu mindestens 75% der Gesamttätigkeit gem. § 4a EStG 1988 spendenbegünstigte Zwecke.
§ 5: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder(„Förderer“ und „Promotoren“) und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. „Förderer“ sind Mitglieder, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags und/ oder durch dauerhafte (mehrjährige) Spenden fördern. „Promotoren“ sind Mitglieder, die den Verein durch ihren Zeiteinsatz bei bestimmten Projekten fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, die beim Vorstand zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekannt gegeben.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründerinnen/Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründerinnen/Gründer des Vereins.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand, wobei die Ernennung der nächstfolgenden Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen ist.
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Austritt, Streichung und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als vier Monate ab Fälligkeit mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds, eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Die Verpflichtung zur Zahlung der offenen Forderungen bleibt hiervon unberührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche rückgängig gemacht werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht (§ 16) offen. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheides erlöschen alle Rechte des Vereinsmitglieds.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.
§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach Richtlinien des Vorstandes, zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Der Vorstand kann auf Antrag die Beiträge einzelner Mitglieder ermäßigen oder von der Beitragserhebung absehen.
- Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
§ 9: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 10: Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s bzw. Rechnungsprüferin/innen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 12 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss einer Gruppe von Mitgliedern im Sinne des § 12 Abs. 2 letzter Satz oder eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 12 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind jedenfalls alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (in den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), in besonderen Fällen des Abs. 2 durch die/einen Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferin/innen (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). Ist der Vorstand aus anderen Gründen, als in § 12 Abs. 2 genannt, nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung einer Generalversammlung nicht wahr, so gelten die Regelungen des § 12 Abs. 2 zur Einberufung einer Generalversammlung sinngemäß.
- Anträge bzw. zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind nur durch stimmberechtigte Mitglieder mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Anträge auf Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin/der Präsident, in deren/dessen Verhinderung ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz. Der/die Vorsitzende kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Generalversammlung Gäste zulassen.
§ 11: Aufgaben der GeneralversammlungDer Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer, Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstand oder Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und Verein
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 12: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten/der Präsidentin und der Stellvertreterin/dem Stellvertreter.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Generalversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüferin/jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, unverzüglich selbst eine Generalversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird von dem Präsidenten/der Präsidentin, bei Verhinderung von seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich zumindest eine Woche vor dem Sitzungstermin einberufen. Zu den nicht öffentlichen Sitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
- Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung/Abberufung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
§ 13: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstandes obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;Führung einer Mitgliederliste
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie von Ehrenmitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Die Präsidentin/der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Stellvertreterin/ der Stellvertreter unterstützt die Präsidentin/den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Die Präsidentin/der Präsident vertritt den Verein nach außen. Ist sie/er verhindert, erfolgt die Vertretung durch den/die Stellvertreter/StellvertreterIn. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist die Präsidentin/der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigenerVerantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Die Präsidentin/der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand, bei dessen/deren Verhinderung der/die StellvertreterIn.
- Die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Präsidentin/des Präsidenten führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Die Präsidentin/der Präsident ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 15: Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer, die keine Vereinsmitglieder sein müssen, werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Erfüllt der Verein die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 VerG 2002 oder bestellt der Verein aus sonstigen Gründen wie etwa zur Erlangung der Spendenbegünstigung nach § 4a EStG 1988 einen Abschlussprüfer/Abschlussprüferin , so gelten die Bestimmungen über die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen sinngemäß für den Abschlussprüfer/Abschlussprüferin, der/die diese ersetzt und ihre Aufgaben übernimmt.
- Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung des Rechnungsabschlusses. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen/den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen/die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 16: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin/ Schiedsrichter schriftlich namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von 14 Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so macht dieses über Aufforderung durch den Vorstand binnen 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen diese namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage eindrittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit bzw. keiner Einigung entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein normierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn normiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zu einer Entscheidung der Streitsache befugt. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich mündlich oder schriftlich zum Streitgegenstand zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich hält, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von 14 Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt er nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Abs. 2), so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 18: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO und dabei ausschließlich für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z. 3 lit. a-c EStG 1988 zu verwenden.